§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt  den Namen  „FREUNDESKREIS FRITZ GENKINGER“.

Sein Sitz ist in Marbach am Neckar. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach unter VR 556 vom 27.08.2012 als Freundeskreis Fritz Genkinger e.V. mit Sitz in Marbach eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgabe und Zielsetzung des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-  Erforschung des Werkes von Fritz Genkinger und dessen Dokumentation

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern will.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und den Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

§ 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel

 

(1) Die finanziellen Mittel des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen und aus dem Erlös von Sammlungen und sonstigen Veranstaltungen aufgebracht.

 

(2) Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie beschließt über

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) den Haushaltsplan, den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsabschluss und die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von vier Jahren,

d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

e) die vom Vorstand oder von einem Mitglied gestellten Anträge,

f) die Änderung der Satzung

g) die Auflösung des Vereins.

 

(2) Es findet jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Der Termin für die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden schriftlich bekannt gemacht (mindestens zwei Wochen vorher). Der Erste Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung, er übt das Hausrecht aus.  Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; mit der gleichen Mehrheit ist auch eine Änderung des Vereinszwecks zulässig. Bei Stimmengleichheit  ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.  Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, er besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Vorstandsmitglied hat die Aufgabe des Rechnungsführers zu übernehmen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

(2) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, er überwacht den Vollzug ihrer Beschlüsse.

 

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl.

Bis zur Einberufung des neuen Vorstandes führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen werden; dies muss geschehen, wenn der Erste Vorsitzende oder mehr als zwei Mitglieder ausgeschieden sind. Wiederwahl ist möglich

 

(4) Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn der Erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind; im übrigen gelten für den Geschäftsgang des Vorstandes die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 8 Geschäftsführung, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

 

(1) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, vollzieht die Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte.

 

(2) Für jedes Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

 

(3) Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Auszahlungen dürfen nur nach vorheriger schriftlichen Kassenanordnung des Ersten Vorsitzenden geleistet werden.

 

(4) Zwei Rechnungsprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine unvermutete Kassenprüfung vor. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern entschieden werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.

 

Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.

Marbach, den 17. August 2012

 

Gründungsmitglieder:

Günter Diebold, Klaus Dieterle, Walter Dußler, Andreas Holzer, Corinna Jacobs, Angelika Knappe, Manfred Knappe, Elisabeth Kraiss, Hans Kraiss, Ulrich Sach, Monika Seeger.